Das Arbeitsrecht regelt die Rechtsbeziehungen zwischen einzelnen Arbeitnehmern und Arbeitgebern (Individualarbeitsrecht), sowie zwischen Koalitionen der Arbeitnehmer und Arbeitgeber und zwischen Vertretungsorganen der Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber (Kollektives Arbeitsrecht).
Im Rahmen des Individualarbeitsrechts kann etwa streitig sein, welche konkreten Pflichten aus dem Arbeitsvertrag resultieren, ob eine Kündigung (oder Abmahnung) wirksam ist oder ob eine Vertragspartei für Schäden haften muss.
Das kollektive Arbeitsrecht beinhaltet Tarifvertragsrecht, Betriebsverfassungsrecht, Personalvertretungsrecht, Mitbestimmungsrecht (Beteiligung der Arbeitnehmer am Aufsichtsrat), Arbeitskampfrecht (Streik des Arbeitnehmers/ Aussperrung des Arbeitgebers).
Kollektives und Individualarbeitsrecht sind nicht zwei voneinander unabhängige Rechtsgebiete. Vielmehr gibt es große Schnittmengen. So kann beispielsweise der Abschluss eines Tarifvertrages unmittelbare Auswirkungen auf den einzelnen Arbeitsvertrag haben.